# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 12v | Vervollständigen das Gerichtszeugnis. Quergestreifter gegürteter Rock, Beinlinge und Riemenschuhe. | 2 |
2 | 18v | Beschwören auf das Reliquiar, daß der Witwe das Gut nur zur lebenslangen Nutzung und nicht zu Eigentum gegeben worden ist. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe, teilweise Beinbinden. | 1 |
3 | 19r | Beschwören das unrechtmäßige Verwehren der Auflassung durch den nicht abgebildeten Richter. Mit Schwurgestus. Allerdings ist das eigentlich notwendige Reliquiar nicht abgebildet. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 1 |
4 | 22v | Beschwören mit dem Zinsmann selbdritt auf das Reliquiar die Zahlung des Zinses. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
5 | 26v | Beschwören das korrekte Anbieten der Geldschuld durch den Schuldner und die Verweigerung durch den Gläubiger. Gegürteter Rock, teilweise mi parti, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 1 |
6 | 33v | Bezeugen, daß der Mann das geltend gemachte Erbversprechen über die Güter erhalten hat, welches auch vor Gericht bestätigt worden ist. Gegürteter Rock, teilweise zweifarbig, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 1 |
7 | 35r | Beschwören das Eigentum des Klägers an den Beilen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
8 | 36v | Bezeugen durch das Zeigen des Vorderen auf Erbe und Erblasser die Berechtigung des Erben. Rock. | 1 |
9 | 38v | Bezeugen, daß der Hirte das vermißte Vieh nicht in das Dorf zurückgebracht hat. Gegürteter Rock, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
10 | 43r | Beschwören, daß sie den ordnungsgemäßen Erwerb des Mantels durch den Beklagten gesehen haben. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 2 |
11 | 44r | Bezeugen das Friedensgelöbnis des enthaupteten Friedensbrechers und wohl auch dessen nachfolgenden Friedensbruch. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Riemenschuhe. | 1 |
12 | 45r | Können wohl die Verfestung des Mannes bezeugen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 1 |
13 | 57r | Beschwören die Reinheit, also die Wahrheit des klägerischen Schwures über die Schuld des Angeklagten. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
14 | 60v | Stehen links und rechts. Bezeugen auf das Reliquiar, daß der zwischen ihnen Stehende von ihrem Herrn mit dem Gut zur Gewere beliehen wurde. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
15 | 61r | Beschwören auf das Reliquiar, daß der links stehende Mann am Morgen mit dem Gut belehnt wurde. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 2 |
16 | 63v | Beschwören zusammen mit ihrem Lehensherrn, dem Bischof, daß der Fürst das verliehene Lehen an ihn aufgelassen hat. Selbst als Herren gekleidet. Gegürteter Rock, goldenes Schapel und Beinlinge, teilweise Knebelschuhe. | 1 |
17 | 64v | Beschwören das ererbte Recht des links von ihnen stehenden Vasallen an dem Gedinge. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
18 | 65r | Befinden sich in jeweils einer Ecke des Hauses und zeigen dabei auf ihre Ohren und das Kind zum Zeichen, daß dessen Stimme in den vier Wänden des Hauses zu hören war. Rock. Nicht vollständig gezeichnet. | 2 |
19 | 70v | Beschwören auf das Reliquiar, daß der Vasall seiner Frau das Leibgedinge am Lehensgut mit Zustimmung der mündigen Kinder bestellt hat. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
20 | 73r | Beschwören den Anspruch des Vasallen auf das streitumfangene Gut und dessen Gewere daran. Gegürteter Rock, teilweise mit Zaddelung, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
21 | 73v | Beschwören für den Herrn, daß der Vasall die notwendige Frist versäumt habe. Werden von den Zeugen des Mannes überwunden, da sie nur 2 sind, obwohl 6 nötig wären. Gegürteter Rock, teilweise mit Zaddelung, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht vollständig. | 1 |
22 | 74r | Beschwören für den Herrn die Handlungen des Vasallen im Lehensgericht, die von diesem geleugnet werden. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 3 |
23 | 74v | Sind Vasallen des Fürsten und beschwören, daß der Mann mit dem streitigen Lehen vom verstorbenen Herrn belehnt worden ist, auf den sie auch zeigen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
24 | 75v | Rechts und links stehen zwei Männer, wohl Mitvasallen des Mannes, die die Abwesenheit des Herrn am Gerichtstag trotz Ladung bestätigen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 2 |
25 | 76r | Stehen links und rechts neben dem Vorsprecher und haben den Vasallen neben ihnen als Zeugen zum Lehensgericht begleitet. Sind wohl dessen Mitvasallen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht vollständig gezeichnet. | 1 |
26 | 83r | Beschwören auf das Reliquiar, daß der Vasall bezüglich der Schuld seines Herrn nicht vor dessen Mannen sein Recht bekommen hat. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
27 | 85v | Beschwören mit dem Vasallen, daß der Herr bzw. dessen Vater/Großvater Mannschaft leisteten und den Heerschild niederten, so daß der Vasall die Weisung verweigern kann. Gegürteter Rock, Beinlinge, teilweise Beinbinden und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 3 |
28 | 86r | Hindern mit ihrem Schwur zusammen mit dem Vasallen den Herrn am Zeugenbeweis, so daß der Herr die Weisung des Vasallen an den neuen Herrn zuürcknehmen und diesen selbst belehnen muß. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |